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Der Bayerische Landtag

 

Aufgaben des Landtags

Der Bayerische Landtag hat vier große Aufgaben zu erfüllen:


1. Bildung der Staatsregierung

Der Landtag hat bei der Regierungsbildung drei Aufgaben:

  • Wahl des Ministerpräsidenten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
    (Art. 44 BV)
  • Zustimmung zu den vom Ministerpräsidenten berufenen Mitglieder der Staatsregierung
    (Art. 45 und 46 BV), zur Zahl und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ministerien
    (Art. 49 BV)
  • Zustimmung zur Entlassung eines Mitglieds der Staatsregierung durch den Ministerpräsidenten

2. Gesetzgebung

  • Recht der Gesetzesinitiative
    Der Landtag, die Staatsregierung und das Volk (in Form von Volksbegehren, Art 74 Abs. 1 bis 4 BV) haben das Recht, Gesetzesentwürfe einzubringen (Art. 71 BV). Im Landtag werden Gesetzesvorlagen von einzelnen Abgeordneten oder von Fraktionen eingebracht (§ 55 der Geschäftsordnung). Diese sogenannten Initiativgesetzentwürfe berät und beschließt der Landtag wie alle anderen Gesetzentwürfe.

 

  • Gesetzgebungsrecht
    Gesetze werden - außer vom Volk (durch Volksentscheid) - vom Landtag beschlossen. Er ist der eigentliche "Gesetzgeber" (Legislative)!

 

  • Haushaltsrecht (Budgetrecht)
    Eine besondere Stellung unter den Gesetzen, die der Landtag zu beraten und zu entscheiden hat, nimmt das Haushaltsgesetz ein. Es schafft die finanzielle Grundlage für das Wirken der Staatsregierung und der Staatsverwaltung.

 

  • Grenzen des Gesetzgebungsrechts
    Der Bayerische Landtag ist, wie jedes Parlament in demokratischen Staaten, in seinen Entscheidungen nicht völlig frei (Art. 20 Abs. 3 GG). Er muss sich an das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung halten, auch wenn er selbst Gesetze erlässt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wacht darüber, dass der bayerische Gesetzgeber die Schranken der Verfassung einhält. (Art. 65 und 92 Bayerische Verfassung)

 

3. Kontrolle der Staatsregierung

Eine wesentliche Aufgabe des Landtags stellt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt dar, also der Staatsregierung und der ihr unterstellten Verwaltung. Dem Landtag stehen dafür verschiedene Instrumente zur Verfügung:
Nach Art. 24 Bayerische Verfassung können der Landtag und seine Ausschüsse das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers sowie Staatssekretärs verlangen (sog. Zitierungsrecht). Anderseits haben die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch wenn es die Tagesordnung nicht vorsieht, gehört werden.
Daneben haben die Abgeordneten - abgesehen von der Budgetkontrolle ein Frage- und Informationsrecht.
Zur Kontrolle gehört auch das Petitionsrecht. Jedermann kann sich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag wenden. Durch die Eingaben der Bürger erhält das Parlament einen guten Überblick über die den Staatsbürger bewegenden Probleme, insbesondere auch über Härten und Zweifelsfälle, die sich beim Gesetzesvollzug ergeben.

Nach Art. 25 BV hat der Landtag das Recht, Untersuchungsausschüsse einzurichten. Ein Gesetz legt die Einzelheiten des Verfahrens fest, für das weitgehend die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar sind.

 

4. Mitwirkung in anderen Staatsorganen und Gremien

  1. Bayerischer Verfassungsgerichtshof
    Nach den Bestimmungen der Bayerischen Verfassung dürfen die Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht gleichzeitig dem Landtag oder der Staatsregierung angehören (Art. 5 Abs. 2 VfGHG).

  2. Bayerischer Oberster Rechnungshof
    Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Art. 80 Abs. 2 BV).

  3. Landesbeauftragter für den Datenschutz
    Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird vom Landtag auf Vorschlag der Staatsregierung gewählt (Art. 33a Abs. 1 BV).

Aufgrund besonderer Regelungen gehören Abgeordnete des Bayerischen Landtags insbesondere folgenden Beiräten und Gremien an:

  • Rundfunkrat
  • Medienrat
  • Landesdenkmalrat
  • Landessportbeirat
  • Landesgesundheitsrat
  • Stiftungsrat der "Bayerischen Landesstiftung"
  • Beirat für Informations- und Kommunikationstechnik
  • Beiräte bei den einzelnen Justizvollzugsanstalten

Der Beirat bei der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit besteht nur aus Abgeordneten.

Steht dem Freistaat Bayern für den Ausschuss der Regionen bei der Europäischen Union ein zweites Mitglied zu, wird dieses vom Landtag gewählt. Die Staatsregierung benennt die Mitglieder Bayerns bei der EU.